32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG) bestimmt das eidgenössische Finanzdepartement wieweit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden. Unter diesen Investitionen versteht man Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen.