Grundsätzlich handelt es sich beim Einbau eines zusätzlichen Ofens um eine wertvermehrende Investition. Eine solche Investition ist den Unterhaltskosten gleichgestellt, wenn sie dem Energiesparen und dem Umweltschutz dient, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar ist. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG) bestimmt das eidgenössische Finanzdepartement wieweit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden.