© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 der Steuerverordnung, sGS 811.11, abgekürzt: StV). Nicht als Gewinnungskosten abziehbar sind indessen die Aufwendungen für bauliche Verbesserungen, die nicht nur der Erhaltung der Liegenschaft und deren Nutzungsmöglichkeiten dienen, sondern zusätzlich deren Anlagewert erhöhen (vgl. Art. 47 lit. c StG). Derartige wertvermehrende Aufwendungen mit Anlagekostencharakter werden, soweit sie eine Liegenschaft des Privatvermögens betreffen, bei der Ermittlung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt (Art. 137 StG).