Dem stehen die Vorbringen der Vorinstanz im Einsprache-Entscheid und in der Vernehmlassung entgegen, wonach die Kosten für den Einbau eines Speicher- oder Kachelofens nur zu den abziehbaren Energiesparmassnahmen gehörten, wenn der Ofen mit einem Speicher und Umwälzpumpe versehen ist. Es sei also von Bedeutung, dass eine Umwälzpumpe zur Anlage gehöre. Werde eine Umwälzpumpe integriert, sei auch klar ersichtlich, dass ein Wasserspeicher vorhanden sei, mit welchem die Zentralheizung mit warmem Wasser versorgt werde. Mit einem Speicherofen/ Kachelofen ohne Umwälzpumpe könne kein Wasserspeicher betrieben werden. Solche Öfen erfüllten die Voraussetzungen der energiesparenden Massnahmen nicht. Es