Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2007, der Rekurs sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrenten. Zur Beurteilung des Vorwurfs der rechtsungleichen Behandlung wurden die Steuerakten 2004 C.-D. beigezogen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 wurde den Parteien vom wesentlichen Inhalt Kenntnis gegeben und sie wurden zu einer allfälligen Stellungnahme aufgefordert. Die Vorinstanz nahm am 10. August 2007, die Rekurrenten am 15. August 2007 Stellung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.