{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-17_2007-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3949&type=1563347022&cHash=2211ad2cde39d59049009f084a6d2ef4", "Checksum": "904ed92832c9b8cde851fb611f081f33"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 44 Abs. 2 StG: Die Aufwendungen für den Einbau eines T-Loft-Speicherofens fallen unter die Energie- und Umweltschutzinvestitionen (Verwaltungsrekurskommission, 22. 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Dabei wird wiederum auf die oben aufgeführten Verordnungen des\neidgenössischen Finanzdepartements verwiesen. Die Kantone können diese Abzüge\nübernehmen oder nicht; sie dürfen diese aber weder verändern noch vervollständigen\n(BGE vom 6. November 2001, in: StR 57/2002 S. 247-253).\n\nc) Im vorliegenden Fall machten die Rekurrenten die tatsächlich im Jahr 2005\nangefallenen Unterhalts- und Verwaltungskosten in der Höhe von insgesamt Fr.\n19'788.-- geltend. Davon liess die Vorinstanz Fr. 11'728.-- zum Abzug zu. Die Kosten\nfür den Einbau eines Speicherholzofens (Rechnung vom 15. Juli 2005 über Fr.\n7'791.10, bezahlt am 1. August 2005) sowie die Kosten der Wandanpassung für den\nOfeneinbau (Rechnung vom 3. Juli 2005 über Fr. 268.90, bezahlt am 2. August 2005)\nliess sie jedoch nicht zum Abzug zu, da in diesem Speicherofen keine Umwälzpumpe\nintegriert sei und deshalb keine Energiespar- und Umweltschutzinvestition vorliege.\n\nDie Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid einzig mit dem Fehlen einer\nUmwälzpumpe. Tatsächlich wird in StB 44 Nr. 3 Ziff. 3.3 unter \"Heizungsinstallationen\"\nerwähnt, dass die Neuinstallation von Kachelöfen mit Speicher und Umwälzpumpe als\nEnergiespar- und Umweltschutzinvestitionen gelten. Diese Voraussetzung steht in\neinem gewissen Widerspruch zu StB 44 Nr. 3 Ziff. 3.5, wo Anlagen mit erneuerbarer\nEnergiequelle, wie Holz, generell zu den Alternativenergieinstallationen gezählt werden.\nEs kann daher im Hinblick auf Art. 1 lit. b Ziff. 4 EnergieV nicht bedeuten, dass eine\nUmwälzpumpe generell bei Öfen vorliegen muss, damit diese als Energiespar- und\nUmweltschutzinvestitionen gelten; dies muss viel mehr im Einzelfall abgeklärt werden.\nZu beachten ist dabei die ausserfiskalische Zielsetzung der Förderung von\nEnergiespar- und Umweltschutzmassnahmen durch steuerliche Anreize. Der\nSpeicherofen \"T-Loft\" enthält gemäss dem Bericht im Magazin \"°Celsius\" einen\nSpeicherkern aus hoch wärmeleitendem, feuerfestem Stein, welcher über 60% der frei\nwerdenden Energie aufnimmt, speichert und diese über viele Stunden verteilt wieder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nabgibt. Der Speicherofen \"T-Loft Plus\" wäre zudem an die Zentralheizung\nanschliessbar. Die Rekurrenten haben jedoch gemäss Bedienungsanleitung und\nRechnung das Modell \"T-Loft\" einbauen lassen, welches lediglich einen Speicher\nenthält. Durch diesen Speicher wird bis zu sechzehn Stunden Wärme an die\nUmgebung abgegeben, welche durch Holzfeuerung produziert wird. Durch diese\nAbwärmenutzung ist es durchaus möglich, insbesondere in der Übergangszeit, jedoch\nauch im Winter, den Heizölverbrauch zu vermindern und einen guten Wirkungsgrad zu\nerzielen. Holz gehört zu den zu fördernden erneuerbaren Energiequellen (Art. 1 lit. b\nZiff. 4 Fussnote 3 EnergieV). Sowohl Massnahmen zur Verminderung des\nEnergieverlustes und des Energieverbrauchs als auch Massnahmen zur\nRückgewinnung von Wärme und insbesondere Wärmeerzeugungsanlagen mit\nerneuerbaren Energiequellen gehören zu den Energiespar- und\nUmweltschutzinvestitionen. Die Kosten für den Einbau des Speicherofens sowie der\ndazu notwendigen Wandanpassung sind deshalb als Energiespar- und\nUmweltschutzinvestitionen zum Abzug zuzulassen.\n\nd) Eine Beurteilung der von den Rekurrenten gerügten rechtsungleichen Behandlung\nmit dem Hinweis auf den Kollegen erübrigt sich grundsätzlich aufgrund des Ausgangs\ndes Verfahrens. Trotzdem sei darauf hinzuweisen, dass die beigezogenen Steuerakten\ndes Jahres 2004 ergeben, dass in jenem Fall - wie von den Rekurrenten festgestellt -\nder Einbau eines Holzofens/Kachelofens als Energiespar- und Umweltschutzinvestition\nzum Abzug zugelassen wurde. In jenem Verfahren wurde die Problematik eines\nnotwendigen Speichers und einer Umwälzpumpe ebenfalls thematisiert. Nach\nEinreichung von Fotos, welche den Ofen sowie den vorhandenen Speicher abbilden,\nwurde der Abzug jedoch im Einsprache-Entscheid zugelassen.\n\n3.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die von den Rekurrenten geltend gemachten\nKosten für den Einbau eines Speicherofens in der Höhe von total Fr. 8'060.-- zum\nAbzug zuzulassen sind. Die Unterhalts- und Verwaltungskosten Liegenschaft erhöhen\nsich somit auf Fr. 19'788.--. Der Rekurs ist somit gutzuheissen und der Einsprache-\nEntscheid vom 9. Januar 2007 aufzuheben. Durch die Berücksichtigung der\nzusätzlichen Liegenschaftskosten reduziert sich das Nettoeinkommen von Fr.\n141'717.-- auf Fr. 133'657.--. Die Rekurrenten sind dementsprechend unter\nBerücksichtigung des Abzugs für Kinder in Schule oder Ausbildung von Fr. 12'000.--\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nneu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 121'600.-- zu veranlagen. Das\nsteuerbare Vermögen bleibt unverändert.\n\n4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Staat zu\ntragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl.\nZiff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den\nRekurrenten den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.\n\n"}