{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-17_2007-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3949&type=1563347022&cHash=2211ad2cde39d59049009f084a6d2ef4", "Checksum": "904ed92832c9b8cde851fb611f081f33"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 44 Abs. 2 StG: Die Aufwendungen für den Einbau eines T-Loft-Speicherofens fallen unter die Energie- und Umweltschutzinvestitionen (Verwaltungsrekurskommission, 22. August 2007, I/1-2007/17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:19:04", "Checksum": "72802205e77980c958a59e9bd573030e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/17\nRegeste:\nArt. 44 Abs. 2 StG: Die Aufwendungen für den Einbau eines T-Loft-Speicherofens fallen unter die Energie- und Umweltschutzinvestitionen (Verwaltungsrekurskommission, 22. August 2007, I/1-2007/17).\n\n\n\n(Energie- und Umweltschutzmassnahmen) verfolgt. Deshalb sei der Abzug ebenfalls zu\nbewilligen.\n\nDem stehen die Vorbringen der Vorinstanz im Einsprache-Entscheid und in der\nVernehmlassung entgegen, wonach die Kosten für den Einbau eines Speicher- oder\nKachelofens nur zu den abziehbaren Energiesparmassnahmen gehörten, wenn der\nOfen mit einem Speicher und Umwälzpumpe versehen ist. Es sei also von Bedeutung,\ndass eine Umwälzpumpe zur Anlage gehöre. Werde eine Umwälzpumpe integriert, sei\nauch klar ersichtlich, dass ein Wasserspeicher vorhanden sei, mit welchem die\nZentralheizung mit warmem Wasser versorgt werde. Mit einem Speicherofen/\nKachelofen ohne Umwälzpumpe könne kein Wasserspeicher betrieben werden. Solche\nÖfen erfüllten die Voraussetzungen der energiesparenden Massnahmen nicht. Es\nhandle sich lediglich um Strahlungswärme, welche von den Speichern (im Falle des T-\nLoft vom Speicherkern) abgegeben werde. Das Modell T-Loft Plus könne bis zu 50%\nder im Kern gespeicherten Energie mit Hilfe eines Absorbers an ein angeschlossenes\nZentralheizsystem weitergeben. Gemäss Rechnung von E. Wärme und Feuer AG sei\naber ein Speicherofen T-Loft installiert worden. Weder aus dieser noch aus anderen\ngeltend gemachten Rechnungen könne entnommen werden, dass der von den\nRekurrenten angeschaffte Speicherofen eine Umwälzpumpe besitze resp. an das\nZentralheizsystem angeschlossen worden sei. Die Installation des T-Loft-\nSpeicherofens erfülle die Voraussetzungen für einen Abzug als Investitionen, die dem\nEnergiesparen und dem Umweltschutz dienten, nicht. Zum Punkt der rechtsungleichen\nBehandlung werde nicht Stellung genommen, da die Sachlage für die Beurteilung in\nder Rekurssache unerheblich sei. Die Gewährung des Abzugs in einem anderen Fall\nbilde kein stichhaltiges Argument.\n\nb) Nach Art. 44 Abs. 2 StG können bei Grundstücken des Privatvermögens die\nUnterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch\nDritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die\ndem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten\nBundessteuer abziehbar sind. Die Steuerpflichtigen können für Grundstücke des\nPrivatvermögens die vorwiegend Wohnzwecken dienen, anstelle der tatsächlichen\nKosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen (Art. 44 Abs. 4 StG). Dieser\nbeträgt 20% des Bruttomietertrages oder des angerechneten Eigenmietwertes (Art. 29\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbs. 1 der Steuerverordnung, sGS 811.11, abgekürzt: StV). Nicht als\nGewinnungskosten abziehbar sind indessen die Aufwendungen für bauliche\nVerbesserungen, die nicht nur der Erhaltung der Liegenschaft und deren\nNutzungsmöglichkeiten dienen, sondern zusätzlich deren Anlagewert erhöhen (vgl. Art.\n47 lit. c StG). Derartige wertvermehrende Aufwendungen mit Anlagekostencharakter\nwerden, soweit sie eine Liegenschaft des Privatvermögens betreffen, bei der Ermittlung\neiner allfälligen Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt (Art. 137 StG).\n\nGrundsätzlich handelt es sich beim Einbau eines zusätzlichen Ofens um eine\nwertvermehrende Investition. Eine solche Investition ist den Unterhaltskosten\ngleichgestellt, wenn sie dem Energiesparen und dem Umweltschutz dient, soweit sie\nbei der direkten Bundessteuer abziehbar ist. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 2 des\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt: DBG) bestimmt\ndas eidgenössische Finanzdepartement wieweit Investitionen, die dem Energiesparen\nund dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden. Unter\ndiesen Investitionen versteht man Aufwendungen für Massnahmen, welche zur\nrationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen.\nDiese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige\nAnbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden, wobei\ndie Abzugsquote in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft 50%,\nnachher 100% beträgt (Art. 5 und 8 der Verordnung über den Abzug der Kosten von\nLiegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24.8.1992,\nSR 642.116). Zu diesen Massnahmen gehören unter anderen solche zur rationellen\nEnergienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie Einbau von Wärmepumpen, Wärme-\nKraft-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Als\nfördernde erneuerbare Energien gelten: Sonnenenergie, Geothermie, mit oder ohne\nWärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse (inkl. Holz\noder Biogas) (Art. 1 lit. b Ziff. 4 der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen\nEnergieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 24.8.1992, SR\n642.116.1, nachfolgend EnergieV). In der kantonalen Praxis werden Massnahmen\ndazugezählt, die bewirken, dass bei einer bestehenden Kombination der\nWarmwasseraufbereitung mit der Heizung auch im Sommer und in der Übergangszeit\nein guter Wirkungsgrad gewährleistet ist; alle zweckmässigen Anlagen zur\nRückgewinnung von Wärme, z.B. Wärmerückgewinnung bei klimatisierten Räumen, bei\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}