{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-17_2007-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3949&type=1563347022&cHash=2211ad2cde39d59049009f084a6d2ef4", "Checksum": "904ed92832c9b8cde851fb611f081f33"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 22.08.2007 I/1-2007/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 44 Abs. 2 StG: Die Aufwendungen für den Einbau eines T-Loft-Speicherofens fallen unter die Energie- und Umweltschutzinvestitionen (Verwaltungsrekurskommission, 22. 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August 2007, I/1-2007/17).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller und Fritz Buchschacher;\nGerichtsschreiberin Sabrina Häberli\n\nIn Sachen\n\nX.Y.,\n\nRekurrenten,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nStaats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2005)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X.Y. bewohnen zusammen mit ihrem Sohn ein Einfamilienhaus in A., welches sich je\nzur Hälfte im Miteigentum der Ehegatten befindet. Das Haus verfügt über eine zentrale\nÖlheizung mit Warmwasserversorgung. Im Jahre 2005 wurde zusätzlich ein mit Holz\nbetriebener T-Loft Speicherofen eingebaut.\n\nB.- In der Steuererklärung 2005 deklarierten die Steuerpflichtigen ein steuerbares\nEinkommen von Fr. 112'432.-- und kein steuerbares Vermögen. Die\nVeranlagungsbehörde nahm unter anderem eine Korrektur bei den Unterhalts- und\nVerwaltungskosten für Liegenschaften vor. Sie liess die Kosten für den Einbau eines\nSpeicherofens nicht zum Abzug zu und reduzierte die insgesamt deklarierten Fr.\n19'788.-- um Fr. 8'060.-- auf Fr. 11'728.--. Sie veranlagte die Steuerpflichtigen für 2005\nmit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 129'700.-- und ohne steuerbares Vermögen.\n\nMit Eingabe vom 18. Oktober 2006 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen\ndiese Veranlagung, wobei sie sich insbesondere gegen die Nichtanerkennung der\ngeltend gemachten Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften wandten.\nDas kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Einsprache-Entscheid vom 9. Januar\n2007 ab.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben X.Y. mit Eingabe vom 6. Februar\n2007 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die geltend\ngemachten Abzüge für den Speicherofen seien zu 100% als Investitionen, die dem\nEnergiesparen und dem Umweltschutz dienten zu berücksichtigen.\n\nDie Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2007, der Rekurs\nsei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrenten.\n\nZur Beurteilung des Vorwurfs der rechtsungleichen Behandlung wurden die\nSteuerakten 2004 C.-D. beigezogen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 wurde den\nParteien vom wesentlichen Inhalt Kenntnis gegeben und sie wurden zu einer allfälligen\nStellungnahme aufgefordert. Die Vorinstanz nahm am 10. August 2007, die\nRekurrenten am 15. August 2007 Stellung.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 6. Februar 2007 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen. (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art.\n48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf\nden Rekurs ist einzutreten.\n\n2.- Umstritten ist, ob die geltend gemachten Kosten für den Einbau des Speicherofens\nin der Höhe von Fr. 8'060.-- für das Jahr 2005 als Liegenschaftsunterhaltskosten bzw.\nals Energie- und Umweltschutzinvestitionen abzugsfähig sind.\n\na) Die Rekurrenten machen geltend, es handle sich um einen Speicherofen als Heizung\nfür die Übergangszeiten (Monate März/April und September/Oktober). In diesen habe\nteilweise auf den Einsatz der Ölheizung und damit auf den Verbrauch nicht\nerneuerbarer Energien verzichtet werden können, indem für die kalten Nächte die\nHeizunterstützung durch den Speicherofen erfolgt sei. Dies werde auch durch die\ngünstige Lage des Speicherofens ermöglicht, weil er das Heizen der dreiteiligen\nWohnstube, der angrenzenden Küche und der darüber im 2. Stock liegenden Räume\nermögliche. Auch in den eigentlichen Heizperioden könnten bei Betrieb des\nSpeicherofens deshalb die Heizkörper der Ölheizung in der Wohnstube abgedreht\nwerden. Sie hätten deshalb ihren Heizölverbrauch um ca. 800 Liter jährlich senken\nkönnen. Ihr T-Loft-Speicherofen sei - von der technischen Wirkungsweise einem\nKachelofen entsprechend - in der Lage, die Leistungsabgabe während bis zu 16\nStunden zu vollbringen. Unter dem Begriff \"Energie- und Umweltschutzinvestitionen\"\nseien im Gesetz \"Anlagen mit erneuerbaren Energiequellen\" und dabei \"Holzanlagen\"\nspeziell aufgeführt. Da ihr Speicherofen diese Bedingung eindeutig erfülle, sei auch der\nentsprechende Abzug eindeutig begründbar. Für sie sei es schwer verständlich und\nwerde als stossend empfunden, wenn zwei sehr ähnliche Fälle durch das kantonale\nSteueramt rechtsungleich behandelt würden. Bei einem Kollegen sei die\nSteuerabzugsfähigkeit eines Holzofens (Kachelofen) ohne Umwälzpumpe gutgeheissen\nworden. Mit dem Einbau des Speicherofens würden die gleichen Zielsetzungen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}