Die st. gallische Gesetzgebung sieht für den Fall der nachträglichen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit mit gebrochenem Geschäftsjahr keine Möglichkeit der anteilmässigen Erfassung des letzten Geschäftsergebnisses vor. Entsprechend Art. 67 StG ist daher auch in diesen Fällen das ganze Jahresergebnis zur Besteuerung heranzuziehen. Trotzdem ist bei der Rekurrentin die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben, sie wird durch die gebotene Besteuerung nicht zerstört. Es liegt daher keine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor. Auch von einem Extremfall im Sinn einer konfiskatorischen Besteuerung kann keine Rede sein.