127 BV). Eine Schranke setzt das Leistungsfähigkeitsprinzip der Besteuerung dort, wo besteuert würde, ohne dass wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorliegt oder wo die Besteuerung die vorhandene Leistungsfähigkeit geradezu zerstören würde. In Extremfällen gewährt daher das Leistungsfähigkeitsprinzip einen Schutz vor exzessiver Besteuerung (Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., N 20 zu Art. 127 BV).