Nicht jede Ungleichbehandlung bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist indessen als verfassungswidrig einzustufen. Unzulässig ist eine Regelung lediglich dann, wenn sie in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, N 16 f. zu Art. 127 BV).