wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) gebietet, dass die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mitteln gleichmässig belastet werden und sich die Steuerbelastung nach den den Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und den persönlichen Verhältnissen richten muss. Nicht jede Ungleichbehandlung bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist indessen als verfassungswidrig einzustufen.