Das Verwaltungsgericht hat diese von der Vorinstanz in der verwaltungsintern geltenden, jedoch öffentlich zugänglichen Weisung vorgesehenen Lösungen zur Vermeidung einer Überbesteuerung beim Systemwechsel als zureichend erkannt. Soweit Steuerpflichtige keine dieser Lösungen gewählt hätten, verlange das übergeordnete Recht, insbesondere der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nicht, dass auch andere Vorgehensweisen steuerlich anerkannt würden (vgl. SGE 2005 Nr. 3). Der Tatbestand einer Überbesteuerung ist nicht in jedem Fall gleichzusetzen mit einer Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes der Besteuerung nach der