Hingegen erachtete es die st. gallische Veranlagungspraxis als zulässig, zur Vermeidung der insgesamt unbestrittenermassen drohenden Überbesteuerung während der Übergangsjahre verschobene Geschäftsjahre für den weiteren Verlauf der Geschäftstätigkeit mit dem Kalenderjahr in Übereinstimmung zu bringen, indem eine unterjährige oder eine überjährige Geschäftsperiode zum Abschluss gebracht werden konnte (vgl. dazu StB 314 Nr. 6 in der Fassung vom 1. Juli 2000). Das Verwaltungsgericht hat diese von der Vorinstanz in der verwaltungsintern geltenden, jedoch öffentlich zugänglichen Weisung vorgesehenen Lösungen zur Vermeidung einer Überbesteuerung beim Systemwechsel als zureichend erkannt.