Im Gegensatz zu anderen Kantonen haben weder das st. gallische Steuergesetz noch die dazugehörige Verordnung bezüglich der übergangsrechtlichen Behandlung selbständig erwerbstätiger Steuerpflichtiger, deren Geschäftsjahr im Vergleich zum Kalenderjahr verschoben ist, besondere Regeln aufgestellt. Insbesondere wurde gesetzlich nicht vorgesehen, dass der in diesen Fällen drohenden Überbesteuerung durch einen Zwischenabschluss per Ende eines der Übergangsjahre 1999 und 2000 oder durch eine Ermittlung des Gewinnes für das Jahr 2001 pro rata temporis entgegen gewirkt werden kann. Hingegen erachtete es die st.