Mit dem Wechsel zur Gegenwartsbemessung fielen nämlich Zwischeneinschätzungen generell weg, so auch bei Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Deshalb kommt es bei Selbständigerwerbenden mit gebrochenem Geschäftsjahr, die nach dem Systemwechsel ihre selbständige Tätigkeit aufgeben, zu einer Überbesteuerung, da der letzte Abschluss für die gesamte Steuerperiode Bemessungsgrundlage bildet und keine Zwischenveranlagung oder pro-rata-Besteuerung erfolgt. Im Gegensatz zu anderen Kantonen haben weder das st.