In dem seit 1. Januar 2001 geltenden System der Postnumerandobesteuerung mit einjähriger Gegenwartsbemessung bemisst sich das steuerbare Einkommen grundsätzlich auch bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach den Einkünften in der Steuerperiode (Art. 67 Abs. 1 StG). Wenn der Geschäftsabschluss aber nicht per Ende Jahr, sondern im Verlauf der Steuerperiode erfolgt, so wird auf das in der Steuerperiode abgeschlossene Geschäftsjahr abgestellt (Art. 67 Abs. 2 StG). Liegen zwei Geschäftsabschlüsse vor, so stellen diese eine Einheit dar und werden zusammen als Bemessungsgrundlage herangezogen. Es muss in jeder Steuerperiode ein Geschäftsabschluss erstellt werden.