Erwerbstätigkeit gewesen. Da deren Höhe jedoch je nach Annahme einer Gratifikation zwischen ca. Fr. 79'000.-- und Fr. 86'000.-- variiert, drängt sich keine Korrektur zur Veranlagung der Vorinstanz mit Einkünften von Fr. 83'128.-- auf. d) Der Rekurs ist folglich abzuweisen.