Allein dadurch werden die zuvor getätigten Bezüge nicht zu Lohnzahlungen. Ebenso ist nicht entscheidend, ob in der P. AG ein spezielles Aktionärsdarlehenskonto ausgewiesen wird oder das Darlehen im Rahmen des Kontokorrentkontos geführt wird. Die Besteuerung der im Jahr 2004 getätigten Bezüge im Umfang von Fr. 83'128.-- erweist sich damit nicht als stichhaltig. Zutreffend wäre die Besteuerung der anteilmässigen Einkünfte aus unselbständiger © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte