Die Vorinstanz hat im Einsprache-Entscheid nicht auf den anteilmässigen Lohn, sondern auf die Bezüge vom Kontokorrentkonto der Rekurrentin im fraglichen Zeitraum abgestellt, die Fr. 83'128.-- umfassen. Da die Rekurrentin gegenüber der Gesellschaft per 1. Mai 2004 jedoch über ein Guthaben von Fr. 161'733.19 verfügte, kann ihre Behauptung, es handle sich bei diesen Bezügen um nicht steuerbare Darlehensrückzahlungen, nicht von der Hand gewiesen werden. Auch die Tatsache, dass der Jahreslohn am 30. April 2005 diesem Kontokorrentkonto gutgeschrieben wurde, vermag daran nichts zu ändern. Allein dadurch werden die zuvor getätigten Bezüge nicht zu Lohnzahlungen.