Angesichts der seit Jahren florierenden Geschäftstätigkeit der Einzelfirma, die nach dem 30. April 2004, abgesehen von der Umwandlung in eine juristische Person, unverändert weitergeführt wurde, bestand für eine Gesamtlohnauszahlung erst nach einem Jahr keine unternehmerische Notwendigkeit. Für die Steuerperiode 2004 ist daher der Nettolohn für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 massgebend. Da weder ein Arbeitsvertrag eingereicht noch genauere Angaben über die Zusammensetzung des Lohnes (Grundlohn, Gratifikation, Erfolgsbeteiligung) gemacht wurden, ist die Aufteilung des Jahreslohnes von netto Fr. 129'071.-- auf die Steuerjahre 2004 und 2005 nicht ohne weiteres klar.