festgestanden, welchen Lohn sie erhalte. Unabhängig davon ist jedoch die dannzumal ausbezahlte Entschädigung für das gesamte Jahr geschuldet. Mit ihrer Arbeitsleistung hat die Rekurrentin den Lohnanspruch laufend erworben. Hinzu kommt, dass die Rekurrentin als Verwaltungsratspräsidentin und beinahe Alleinaktionärin den Zeitpunkt der Lohnauszahlung frei bestimmen konnte. Angesichts der seit Jahren florierenden Geschäftstätigkeit der Einzelfirma, die nach dem 30. April 2004, abgesehen von der Umwandlung in eine juristische Person, unverändert weitergeführt wurde, bestand für eine Gesamtlohnauszahlung erst nach einem Jahr keine unternehmerische Notwendigkeit.