Wie eingangs dargelegt, hängt die Realisierung des unselbständigen Erwerbseinkommens nicht vom effektiven Zufluss, sondern vom Forderungserwerb ab. Bei einem Arbeitnehmer wird der Lohnanspruch mangels anderweitiger Abrede am Ende jedes Monats fällig, womit das Einkommen grundsätzlich realisiert ist. Die Rekurrentin macht geltend, erst nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres habe © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte