c) Ab dem 1. Mai 2004 war die Rekurrentin unbestrittenermassen als Angestellte der P. AG unselbständig erwerbstätig. Für die Zeitdauer vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2005 wurde ihr ein Jahreslohn von netto Fr. 129'071.-- ausgerichtet. Dieser Betrag wurde von der Gesellschaft per 30. April 2005 dem Kontokorrentkonto der Rekurrentin gutgeschrieben. Mit der Begründung, dass sie im Jahr 2004 keinen Lohn ausbezahlt erhalten habe, deklarierte die Rekurrentin für 2004 keine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Wie eingangs dargelegt, hängt die Realisierung des unselbständigen Erwerbseinkommens nicht vom effektiven Zufluss, sondern vom Forderungserwerb ab.