Die Lohnforderung entsteht mithin fortlaufend mit der Erbringung der Arbeitsleistung, wird aber regelmässig erst am Ende jedes Monats fällig. Am Monatsende ist daher der vertragliche Lohnanspruch gesichert und das entsprechende Einkommen grundsätzlich realisiert. Bezüge, deren Auszahlungszeitpunkt der Unselbständige dank seiner beherrschenden Stellung in der Arbeitgeberfirma frei bestimmen kann, sind in jener Periode zu erfassen, in welcher die Arbeitsleistung erbracht wurde, falls für eine spätere Auszahlung keine unternehmerischen Gründe sprechen (BGE vom 17. Dezember 1986 in Sachen K.W., NStP 40 S. 86).