323 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220, abgekürzt: OR) ist dem Arbeitnehmer der Lohn am Ende jedes Monats auszurichten, soweit nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich sind und durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Ein Unselbständigerwerbender erzielt deshalb sein Erwerbseinkommen in der Regel in derjenigen Periode, in der er seine Arbeitsleistung erbringt, da er damit einen festen und frei verfügbaren Anspruch auf sein Gehalt erwirbt. Die Lohnforderung entsteht mithin fortlaufend mit der Erbringung der Arbeitsleistung, wird aber regelmässig erst am Ende jedes Monats fällig.