vereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erworben hat, über welchen er tatsächlich verfügen kann. Voraussetzung des steuerauslösenden Zuflusses ist demnach ein abgeschlossener Rechtserwerb, welcher Forderungs- oder Eigentumserwerb sein kann. Nicht auf den Zeitpunkt des Forderungserwerbs, sondern auf die tatsächliche Erfüllung der Forderung ist lediglich in jenen Fällen abzustellen, in welchen die Erfüllung der Forderung besonders unsicher ist (vgl. M. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Basel/Genf/München 2000, NN 34/36 zu Art. 16 DBG mit Hinweisen). Gemäss Art. 323 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220, abgekürzt: