Als Ausfluss des Realisationsprinzips können nur jene Einkünfte steuerlich erfasst werden, die im massgebenden Zeitabschnitt zugeflossen sind. Steuerrechtlich gelten Einkünfte beim unselbständigen Erwerb in der Regel als realisiert, wenn die Lohnzahlung fällig wird bzw. wenn die Auszahlung erfolgt (vgl. Weidmann/Grossmann/ Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuergesetz, 6. Aufl. 1999, S. 30 f.). Nach ständiger Doktrin und Praxis gilt Einkommen in der Regel steuerrechtlich in jenem Zeitpunkt als zugeflossen und erzielt, in welchem der Steuerpflichtige eine Leistung