Was die rekurrentische Behauptung von Darlehensrückzahlungen vom Kontokorrentkonto angehe, so bestehe bei der P. AG kein separates Darlehenskonto der Rekurrentin. Die bei der Übernahme bestehende Forderung von Fr. 161'733.19 sei nicht in einen Anteil Darlehen und einen Anteil Kontokorrentkonto aufgeteilt worden. Damit sei die Behauptung, es würde sich bei den Bezügen ab dem Kontokorrentkonto um Darlehensrückzahlungen handeln, nicht bewiesen. Indem der Nettolohn der Rekurrentin am 30. April 2005 nicht ausbezahlt, sondern auf das Kontokorrentkonto überwiesen worden sei, sei letztlich eine Verrechnung mit den bereits zuvor getätigten Bezügen erfolgt.