In der Zeit vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2004 habe die Rekurrentin mehrere grössere Bezüge vom Kontokorrentkonto bei der P. AG getätigt. Die Lohnforderung entstehe grundsätzlich mit der Erbringung der Arbeitsleistung. Mangels anderweitiger Vereinbarung sei der Lohn monatlich fällig. Falls der Arbeitgeber der Lohnzahlung nicht rechtzeitig © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte