gallische Steuerrecht kenne jedoch keine Bestimmungen, nach welchen bei gebrochenen Geschäftsjahren im ersten Jahr nach dem Systemwechsel oder bei einer späteren Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit der Gewinn nur anteilmässig zu erfassen wäre. Die Überbesteuerung ergebe sich gerade aus den Bestimmungen des Steuergesetzes, sei systembedingt und hätte durch steuerplanerische Massnahmen vermieden werden können. Im Steuerbuch sei ausführlich auf die Problematik verwiesen worden. In der Zeit vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2004 habe die Rekurrentin mehrere grössere Bezüge vom Kontokorrentkonto bei der P. AG getätigt.