Gemäss Einsprache- Entscheid würden diese Einkünfte Fr. 153'874.-- betragen, was von der Rekurrentin nicht bestritten werde. Offenbar wolle die Rekurrentin die mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zusammenhängende Überbesteuerung vermeiden, indem sie im Jahr 2004 keine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit deklariere. Das st. gallische Steuerrecht kenne jedoch keine Bestimmungen, nach welchen bei gebrochenen Geschäftsjahren im ersten Jahr nach dem Systemwechsel oder bei einer späteren Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit der Gewinn nur anteilmässig zu erfassen wäre.