Die Vorinstanz bringt im Wesentlichen vor, am 1. Mai 1995 habe die Rekurrentin eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die Geschäftsjahre hätten jeweils vom 1. Mai bis 30. April gedauert, letztmals bis 30. April 2004. Unter Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven sei per 1. Mai 2004 die P. AG gegründet worden. Aus dem letzten Jahr der selbständigen Erwerbstätigkeit habe die Rekurrentin in der Steuererklärung 2004 einen Gewinn von Fr. 151'274.-- deklariert. Gemäss Einsprache- Entscheid würden diese Einkünfte Fr. 153'874.-- betragen, was von der Rekurrentin nicht bestritten werde.