Die Lohngutschrift von netto Fr. 129'071.-- auf dem Kontokorrentkonto per 30. April 2005 stimme zeitlich mit der Belastung auf dem Lohnaufwandkonto der Gesellschaft überein. Wenn aus betrieblichen Gründen eine Auszahlung erst nach dem Zeitraum erfolge, für welchen die Arbeitsleistung erbracht worden sei, so sei es nicht rechtswidrig, auf diesen wirtschaftlich einleuchtenden Zeitpunkt abzustellen. Die Bezüge auf dem Kontokorrentkonto stellten zudem Rückzahlungen des der Gesellschaft gewährten Darlehens und keine Lohnzahlungen dar.