2.- Umstritten ist die Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. a) Die Rekurrentin macht geltend, Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unterliege nach Rechtsprechung und Praxis erst dann der Besteuerung, wenn der anspruchsberechtigte Steuerpflichtige wirtschaftlich und tatsächlich darüber verfügen könne. Die tatsächliche Realisierung sei grundsätzlich erst mit der effektiven Auszahlung oder Gutschrift gegeben. Nachweislich sei die Lohngutschrift am 30. April 2005 und damit nicht in der Bemessungsperiode 2004 erfolgt.