B.- Gegen diese Veranlagung erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe ihrer Vertreterin vom 1. Februar 2007 Einsprache. Unter anderem beantragte sie, im Jahr 2004 sei auf die Besteuerung eines Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit zu verzichten. Mit Einsprache-Entscheid vom 16. April 2007 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und das steuerbare Einkommen auf Fr. 201'300.-- herabgesetzt. Die Aufrechnung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wurde dabei grundsätzlich beibehalten, jedoch auf Fr. 83'128.-- herabgesetzt.