{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-12-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-111_2007-12-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3957&type=1563347022&cHash=b96f9040707d3634eab2c975a0a14eaf", "Checksum": "cfb88a982fda686dcb5bbbddf4c9748b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.12.2007 I/1-2007/111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.12.2007 I/1-2007/111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.12.2007 I/1-2007/111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 67 StG: Fallen ein Geschäftsabschluss der Einzelfirma  und wegen Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft auch Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in das Bemessungsjahr, so ist in der Regel keine Korrektur wegen Überbesteuerung vorzunehmen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/111, 13. Dezember 2007)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:01:22", "Checksum": "0602f921bac73a71fb83cd5b4047c57d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.12.2007 I/1-2007/111\nRegeste:\nArt. 67 StG: Fallen ein Geschäftsabschluss der Einzelfirma  und wegen Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft auch Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in das Bemessungsjahr, so ist in der Regel keine Korrektur wegen Überbesteuerung vorzunehmen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/111, 13. Dezember 2007).\n\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101,\nabgekürzt: BV) gebietet, dass die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen\nzustehenden Mitteln gleichmässig belastet werden und sich die Steuerbelastung nach\nden den Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und den\npersönlichen Verhältnissen richten muss. Nicht jede Ungleichbehandlung bei gleicher\nwirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist indessen als verfassungswidrig einzustufen.\nUnzulässig ist eine Regelung lediglich dann, wenn sie in genereller Weise zu einer\nwesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter\nGruppen von Steuerpflichtigen führt (Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender,\n[Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, N\n16 f. zu Art. 127 BV). Eine Schranke setzt das Leistungsfähigkeitsprinzip der\nBesteuerung dort, wo besteuert würde, ohne dass wirtschaftliche Leistungsfähigkeit\nvorliegt oder wo die Besteuerung die vorhandene Leistungsfähigkeit geradezu\nzerstören würde. In Extremfällen gewährt daher das Leistungsfähigkeitsprinzip einen\nSchutz vor exzessiver Besteuerung (Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender,\na.a.O., N 20 zu Art. 127 BV).\n\nDie st. gallische Gesetzgebung sieht für den Fall der nachträglichen Aufgabe der\nselbständigen Erwerbstätigkeit mit gebrochenem Geschäftsjahr keine Möglichkeit der\nanteilmässigen Erfassung des letzten Geschäftsergebnisses vor. Entsprechend Art. 67\nStG ist daher auch in diesen Fällen das ganze Jahresergebnis zur Besteuerung\nheranzuziehen. Trotzdem ist bei der Rekurrentin die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit\ngegeben, sie wird durch die gebotene Besteuerung nicht zerstört. Es liegt daher keine\nVerletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit vor. Auch von einem Extremfall im Sinn einer konfiskatorischen\nBesteuerung kann keine Rede sein.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin\naufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist\nangemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung\ndes Kostenvorschusses von Fr. 800.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}