{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-12-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-111_2007-12-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3957&type=1563347022&cHash=b96f9040707d3634eab2c975a0a14eaf", "Checksum": "cfb88a982fda686dcb5bbbddf4c9748b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.12.2007 I/1-2007/111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.12.2007 I/1-2007/111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.12.2007 I/1-2007/111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 67 StG: Fallen ein Geschäftsabschluss der Einzelfirma  und wegen Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft auch Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in das Bemessungsjahr, so ist in der Regel keine Korrektur wegen Überbesteuerung vorzunehmen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/111, 13. 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April 2004 zu einer Überbesteuerung der\nRekurrentin kommt, nichts zu ändern. Die Problematik der Überbesteuerung rührt vom\nWechsel von der Pränumerandobesteuerung mit zweijähriger\nVergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit einjähriger\nGegenwartsbemessung her, wie er im neuen, am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen\nSteuergesetz verankert ist und erstmals auf das Jahr 2001 wirksam wurde. Im System\nder Pränumerandobesteuerung mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung wurde bei\nAufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Zwischenveranlagung\nvorgenommen. Dieser wurde das Ergebnis des ersten Geschäftsabschlusses, allenfalls\numgerechnet auf zwölf Monate, zugrunde gelegt (Art. 287 Abs. 1 lit. a und Art. 288 Abs.\n4 StG). Wurde die Geschäftstätigkeit nicht exakt zu Beginn eines Kalenderjahres\naufgenommen, lag der erste, zwölf Monate umfassende Geschäftsabschluss bereits in\nder nächsten Steuerperiode (sogenanntes verschobenes oder gebrochenes\nGeschäftsjahr). Dieser Abschluss war nicht nur für die sofortige Besteuerung ab\nZwischenveranlagung, sondern auch für die nächste Steuerperiode massgebend. In\ndem seit 1. Januar 2001 geltenden System der Postnumerandobesteuerung mit\neinjähriger Gegenwartsbemessung bemisst sich das steuerbare Einkommen\ngrundsätzlich auch bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach den Einkünften in der\nSteuerperiode (Art. 67 Abs. 1 StG). Wenn der Geschäftsabschluss aber nicht per Ende\nJahr, sondern im Verlauf der Steuerperiode erfolgt, so wird auf das in der\nSteuerperiode abgeschlossene Geschäftsjahr abgestellt (Art. 67 Abs. 2 StG). Liegen\nzwei Geschäftsabschlüsse vor, so stellen diese eine Einheit dar und werden zusammen\nals Bemessungsgrundlage herangezogen. Es muss in jeder Steuerperiode ein\nGeschäftsabschluss erstellt werden. Zur Vermeidung von Bemessungslücken muss\ninsbesondere auch dann ein Geschäftsabschluss erstellt werden, wenn die\nSteuerpflicht kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit erlischt, aber auch\nbei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWechselt nun ein Selbständigerwerbender mit verschobenem Geschäftsabschluss vom\nPränumerando- zum Postnumerandosystem, erleidet er übers Ganze gesehen eine\nÜberbesteuerung. Diese besteht darin, dass der Selbständigerwerbende schliesslich\nnicht bloss bis zur unterjährigen Aufgabe der Geschäftstätigkeit nach dem letzten\nJahresgeschäftsergebnis besteuert wird, sondern für die ganze Steuerperiode. Mit dem\nWechsel zur Gegenwartsbemessung fielen nämlich Zwischeneinschätzungen generell\nweg, so auch bei Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Deshalb kommt es bei\nSelbständigerwerbenden mit gebrochenem Geschäftsjahr, die nach dem\nSystemwechsel ihre selbständige Tätigkeit aufgeben, zu einer Überbesteuerung, da der\nletzte Abschluss für die gesamte Steuerperiode Bemessungsgrundlage bildet und\nkeine Zwischenveranlagung oder pro-rata-Besteuerung erfolgt. Im Gegensatz zu\nanderen Kantonen haben weder das st. gallische Steuergesetz noch die dazugehörige\nVerordnung bezüglich der übergangsrechtlichen Behandlung selbständig\nerwerbstätiger Steuerpflichtiger, deren Geschäftsjahr im Vergleich zum Kalenderjahr\nverschoben ist, besondere Regeln aufgestellt. Insbesondere wurde gesetzlich nicht\nvorgesehen, dass der in diesen Fällen drohenden Überbesteuerung durch einen\nZwischenabschluss per Ende eines der Übergangsjahre 1999 und 2000 oder durch\neine Ermittlung des Gewinnes für das Jahr 2001 pro rata temporis entgegen gewirkt\nwerden kann. Hingegen erachtete es die st. gallische Veranlagungspraxis als zulässig,\nzur Vermeidung der insgesamt unbestrittenermassen drohenden Überbesteuerung\nwährend der Übergangsjahre verschobene Geschäftsjahre für den weiteren Verlauf der\nGeschäftstätigkeit mit dem Kalenderjahr in Übereinstimmung zu bringen, indem eine\nunterjährige oder eine überjährige Geschäftsperiode zum Abschluss gebracht werden\nkonnte (vgl. dazu StB 314 Nr. 6 in der Fassung vom 1. Juli 2000). Das\nVerwaltungsgericht hat diese von der Vorinstanz in der verwaltungsintern geltenden,\njedoch öffentlich zugänglichen Weisung vorgesehenen Lösungen zur Vermeidung einer\nÜberbesteuerung beim Systemwechsel als zureichend erkannt. Soweit Steuerpflichtige\nkeine dieser Lösungen gewählt hätten, verlange das übergeordnete Recht,\ninsbesondere der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit, nicht, dass auch andere Vorgehensweisen steuerlich anerkannt\nwürden (vgl. SGE 2005 Nr. 3).\n\nDer Tatbestand einer Überbesteuerung ist nicht in jedem Fall gleichzusetzen mit einer\nVerletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes der Besteuerung nach der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}