{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-12-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-111_2007-12-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3957&type=1563347022&cHash=b96f9040707d3634eab2c975a0a14eaf", "Checksum": "cfb88a982fda686dcb5bbbddf4c9748b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.12.2007 I/1-2007/111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.12.2007 I/1-2007/111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.12.2007 I/1-2007/111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 67 StG: Fallen ein Geschäftsabschluss der Einzelfirma  und wegen Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft auch Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in das Bemessungsjahr, so ist in der Regel keine Korrektur wegen Überbesteuerung vorzunehmen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/111, 13. Dezember 2007)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:01:22", "Checksum": "0602f921bac73a71fb83cd5b4047c57d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.12.2007 I/1-2007/111\nRegeste:\nArt. 67 StG: Fallen ein Geschäftsabschluss der Einzelfirma  und wegen Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft auch Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in das Bemessungsjahr, so ist in der Regel keine Korrektur wegen Überbesteuerung vorzunehmen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/111, 13. Dezember 2007).\n\nvereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erworben hat, über welchen er\ntatsächlich verfügen kann. Voraussetzung des steuerauslösenden Zuflusses ist\ndemnach ein abgeschlossener Rechtserwerb, welcher Forderungs- oder\nEigentumserwerb sein kann. Nicht auf den Zeitpunkt des Forderungserwerbs, sondern\nauf die tatsächliche Erfüllung der Forderung ist lediglich in jenen Fällen abzustellen, in\nwelchen die Erfüllung der Forderung besonders unsicher ist (vgl. M. Reich, in:\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, Basel/Genf/München 2000,\nNN 34/36 zu Art. 16 DBG mit Hinweisen). Gemäss Art. 323 des Schweizerischen\nObligationenrechts (SR 220, abgekürzt: OR) ist dem Arbeitnehmer der Lohn am Ende\njedes Monats auszurichten, soweit nicht kürzere Fristen oder andere Termine\nverabredet oder üblich sind und durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag\nnichts anderes bestimmt ist. Ein Unselbständigerwerbender erzielt deshalb sein\nErwerbseinkommen in der Regel in derjenigen Periode, in der er seine Arbeitsleistung\nerbringt, da er damit einen festen und frei verfügbaren Anspruch auf sein Gehalt\nerwirbt. Die Lohnforderung entsteht mithin fortlaufend mit der Erbringung der\nArbeitsleistung, wird aber regelmässig erst am Ende jedes Monats fällig. Am\nMonatsende ist daher der vertragliche Lohnanspruch gesichert und das entsprechende\nEinkommen grundsätzlich realisiert. Bezüge, deren Auszahlungszeitpunkt der\nUnselbständige dank seiner beherrschenden Stellung in der Arbeitgeberfirma frei\nbestimmen kann, sind in jener Periode zu erfassen, in welcher die Arbeitsleistung\nerbracht wurde, falls für eine spätere Auszahlung keine unternehmerischen Gründe\nsprechen (BGE vom 17. Dezember 1986 in Sachen K.W., NStP 40 S. 86).\n\nc) Ab dem 1. Mai 2004 war die Rekurrentin unbestrittenermassen als Angestellte der P.\nAG unselbständig erwerbstätig. Für die Zeitdauer vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April\n2005 wurde ihr ein Jahreslohn von netto Fr. 129'071.-- ausgerichtet. Dieser Betrag\nwurde von der Gesellschaft per 30. April 2005 dem Kontokorrentkonto der Rekurrentin\ngutgeschrieben. Mit der Begründung, dass sie im Jahr 2004 keinen Lohn ausbezahlt\nerhalten habe, deklarierte die Rekurrentin für 2004 keine Einkünfte aus unselbständiger\nErwerbstätigkeit. Wie eingangs dargelegt, hängt die Realisierung des unselbständigen\nErwerbseinkommens nicht vom effektiven Zufluss, sondern vom Forderungserwerb ab.\nBei einem Arbeitnehmer wird der Lohnanspruch mangels anderweitiger Abrede am\nEnde jedes Monats fällig, womit das Einkommen grundsätzlich realisiert ist. Die\nRekurrentin macht geltend, erst nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres habe\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfestgestanden, welchen Lohn sie erhalte. Unabhängig davon ist jedoch die dannzumal\nausbezahlte Entschädigung für das gesamte Jahr geschuldet. Mit ihrer Arbeitsleistung\nhat die Rekurrentin den Lohnanspruch laufend erworben. Hinzu kommt, dass die\nRekurrentin als Verwaltungsratspräsidentin und beinahe Alleinaktionärin den Zeitpunkt\nder Lohnauszahlung frei bestimmen konnte. Angesichts der seit Jahren florierenden\nGeschäftstätigkeit der Einzelfirma, die nach dem 30. April 2004, abgesehen von der\nUmwandlung in eine juristische Person, unverändert weitergeführt wurde, bestand für\neine Gesamtlohnauszahlung erst nach einem Jahr keine unternehmerische\nNotwendigkeit. Für die Steuerperiode 2004 ist daher der Nettolohn für den Zeitraum\nvom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 massgebend. Da weder ein Arbeitsvertrag\neingereicht noch genauere Angaben über die Zusammensetzung des Lohnes\n(Grundlohn, Gratifikation, Erfolgsbeteiligung) gemacht wurden, ist die Aufteilung des\nJahreslohnes von netto Fr. 129'071.-- auf die Steuerjahre 2004 und 2005 nicht ohne\nweiteres klar. Geht man von zwölf identischen Monatslöhnen aus, entfallenden Fr.\n86'047.-- (Fr. 129'071.-- / 12 x 8) auf das Jahr 2004. Nimmt man aber, wie allgemein\nüblich, 13 Monatslöhne an, wobei der 13. Monatslohn jeweils Ende Geschäftsjahr fällig\nwird (vgl. Art. 322d OR), ergibt sich für 2004 ein Nettolohn von Fr. 79'428.-- (Fr.\n129'071.-- / 13 x 8). Bei einer Gratifikation von zwei Monatslöhnen, davon einer an\nWeihnachten und einer am Ende des Geschäftsjahres, wäre für das Jahr 2004 ein\nNettolohn von Fr. 82'974.-- (Fr. 129'071.-- / 14 x 9) geschuldet.\n\nDie Vorinstanz hat im Einsprache-Entscheid nicht auf den anteilmässigen Lohn,\nsondern auf die Bezüge vom Kontokorrentkonto der Rekurrentin im fraglichen Zeitraum\nabgestellt, die Fr. 83'128.-- umfassen. Da die Rekurrentin gegenüber der Gesellschaft\nper 1. Mai 2004 jedoch über ein Guthaben von Fr. 161'733.19 verfügte, kann ihre\nBehauptung, es handle sich bei diesen Bezügen um nicht steuerbare\nDarlehensrückzahlungen, nicht von der Hand gewiesen werden. Auch die Tatsache,\ndass der Jahreslohn am 30. April 2005 diesem Kontokorrentkonto gutgeschrieben\nwurde, vermag daran nichts zu ändern. Allein dadurch werden die zuvor getätigten\nBezüge nicht zu Lohnzahlungen. Ebenso ist nicht entscheidend, ob in der P. AG ein\nspezielles Aktionärsdarlehenskonto ausgewiesen wird oder das Darlehen im Rahmen\ndes Kontokorrentkontos geführt wird. Die Besteuerung der im Jahr 2004 getätigten\nBezüge im Umfang von Fr. 83'128.-- erweist sich damit nicht als stichhaltig. Zutreffend\nwäre die Besteuerung der anteilmässigen Einkünfte aus unselbständiger\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}