{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-12-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-111_2007-12-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3957&type=1563347022&cHash=b96f9040707d3634eab2c975a0a14eaf", "Checksum": "cfb88a982fda686dcb5bbbddf4c9748b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.12.2007 I/1-2007/111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.12.2007 I/1-2007/111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.12.2007 I/1-2007/111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 67 StG: Fallen ein Geschäftsabschluss der Einzelfirma  und wegen Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft auch Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in das Bemessungsjahr, so ist in der Regel keine Korrektur wegen Überbesteuerung vorzunehmen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/111, 13. 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April 2005 stimme zeitlich mit der Belastung auf dem\nLohnaufwandkonto der Gesellschaft überein. Wenn aus betrieblichen Gründen eine\nAuszahlung erst nach dem Zeitraum erfolge, für welchen die Arbeitsleistung erbracht\nworden sei, so sei es nicht rechtswidrig, auf diesen wirtschaftlich einleuchtenden\nZeitpunkt abzustellen. Die Bezüge auf dem Kontokorrentkonto stellten zudem\nRückzahlungen des der Gesellschaft gewährten Darlehens und keine Lohnzahlungen\ndar.\n\nDie Vorinstanz bringt im Wesentlichen vor, am 1. Mai 1995 habe die Rekurrentin eine\nselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die Geschäftsjahre hätten jeweils vom 1.\nMai bis 30. April gedauert, letztmals bis 30. April 2004. Unter Übernahme sämtlicher\nAktiven und Passiven sei per 1. Mai 2004 die P. AG gegründet worden. Aus dem\nletzten Jahr der selbständigen Erwerbstätigkeit habe die Rekurrentin in der\nSteuererklärung 2004 einen Gewinn von Fr. 151'274.-- deklariert. Gemäss Einsprache-\nEntscheid würden diese Einkünfte Fr. 153'874.-- betragen, was von der Rekurrentin\nnicht bestritten werde. Offenbar wolle die Rekurrentin die mit der Aufgabe der\nselbständigen Erwerbstätigkeit zusammenhängende Überbesteuerung vermeiden,\nindem sie im Jahr 2004 keine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit\ndeklariere. Das st. gallische Steuerrecht kenne jedoch keine Bestimmungen, nach\nwelchen bei gebrochenen Geschäftsjahren im ersten Jahr nach dem Systemwechsel\noder bei einer späteren Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit der Gewinn nur\nanteilmässig zu erfassen wäre. Die Überbesteuerung ergebe sich gerade aus den\nBestimmungen des Steuergesetzes, sei systembedingt und hätte durch\nsteuerplanerische Massnahmen vermieden werden können. Im Steuerbuch sei\nausführlich auf die Problematik verwiesen worden. In der Zeit vom 1. Mai 2004 bis 31.\nDezember 2004 habe die Rekurrentin mehrere grössere Bezüge vom\nKontokorrentkonto bei der P. AG getätigt. Die Lohnforderung entstehe grundsätzlich\nmit der Erbringung der Arbeitsleistung. Mangels anderweitiger Vereinbarung sei der\nLohn monatlich fällig. Falls der Arbeitgeber der Lohnzahlung nicht rechtzeitig\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnachkomme, sei zur Ermittlung des Realisationszeitpunktes auf die Fälligkeit\nabzustellen. Der Arbeitnehmer erwerbe in einem solchen Fall mit der Fälligkeit einen\nfesten Anspruch auf die Lohnforderung. Falls die Erfüllung der Lohnforderung unsicher\nsei, könne jedoch vom Realisierungszeitpunkt der Fälligkeit abgewichen werden.\nObschon der Rekurrentin der gesamte Jahresnettolohn erst per 30. April 2005\ngutgeschrieben worden sei, dürfte unbestritten sein, dass die Lohnforderung durch die\nlaufende Tätigkeit der Rekurrentin jeweils im Verhältnis zur geleisteten Arbeit fällig\ngeworden sei. Über dieses Geld habe die Rekurrentin frei verfügen können, weshalb es\nzu Recht als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert und\nbesteuert worden sein. Was die rekurrentische Behauptung von\nDarlehensrückzahlungen vom Kontokorrentkonto angehe, so bestehe bei der P. AG\nkein separates Darlehenskonto der Rekurrentin. Die bei der Übernahme bestehende\nForderung von Fr. 161'733.19 sei nicht in einen Anteil Darlehen und einen Anteil\nKontokorrentkonto aufgeteilt worden. Damit sei die Behauptung, es würde sich bei den\nBezügen ab dem Kontokorrentkonto um Darlehensrückzahlungen handeln, nicht\nbewiesen. Indem der Nettolohn der Rekurrentin am 30. April 2005 nicht ausbezahlt,\nsondern auf das Kontokorrentkonto überwiesen worden sei, sei letztlich eine\nVerrechnung mit den bereits zuvor getätigten Bezügen erfolgt. Alternativ sei der\nanteilmässige Lohn für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 pro rata zu\nversteuern.\n\nb) Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte\n(Art. 29 Abs. 1 StG). Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen\nfür Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke,\nGratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (Art. 30 StG). Das\nsteuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode (Art. 67\nAbs. 1 StG). Als Ausfluss des Realisationsprinzips können nur jene Einkünfte steuerlich\nerfasst werden, die im massgebenden Zeitabschnitt zugeflossen sind. Steuerrechtlich\ngelten Einkünfte beim unselbständigen Erwerb in der Regel als realisiert, wenn die\nLohnzahlung fällig wird bzw. wenn die Auszahlung erfolgt (vgl. Weidmann/Grossmann/\nZigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuergesetz, 6. Aufl. 1999, S. 30 f.). Nach\nständiger Doktrin und Praxis gilt Einkommen in der Regel steuerrechtlich in jenem\nZeitpunkt als zugeflossen und erzielt, in welchem der Steuerpflichtige eine Leistung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}