{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-12-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2007-111_2007-12-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3957&type=1563347022&cHash=b96f9040707d3634eab2c975a0a14eaf", "Checksum": "cfb88a982fda686dcb5bbbddf4c9748b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2007/111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.12.2007 I/1-2007/111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.12.2007 I/1-2007/111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.12.2007 I/1-2007/111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 67 StG: Fallen ein Geschäftsabschluss der Einzelfirma  und wegen Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft auch Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in das Bemessungsjahr, so ist in der Regel keine Korrektur wegen Überbesteuerung vorzunehmen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/111, 13. 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Dezember 2007).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2007/111\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 13.12.2007\nEntscheiddatum: 13.12.2007\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 13.12.2007\nArt. 67 StG: Fallen ein Geschäftsabschluss der Einzelfirma und wegen\nUmwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft auch Einkünfte aus\nunselbständiger Tätigkeit in das Bemessungsjahr, so ist in der Regel keine\nKorrektur wegen Überbesteuerung vorzunehmen\n(Verwaltungsrekurskommission, I/1-2007/111, 13. Dezember 2007).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller und Fritz Buchschacher;\nGerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nIn Sachen\n\nX.Y.,\n\nRekurrentin,\n\nvertreten durch ,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nStaats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2004)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X.Y. wohnt in A. Bis zum 30. April 2004 ging sie als Inhaberin der Einzelfirma P.\neiner selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Per 1. Mai 2004 übernahm die neu\ngegründete P. AG die Einzelfirma samt Aktiven und Passiven. X.Y. war ab dem 1. Mai\n2004 unselbständig für die P. AG tätig, deren Verwaltungsratspräsidentin und\nMehrheitsaktionärin sie zudem ist (98 Aktien von 100).\n\nIn der Steuererklärung 2004 deklarierte X.Y. Einkünfte aus selbständiger\nErwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 151'274.-- sowie Wertschriftenerträge von Fr.\n590.--. In der Folge nahm das kantonale Steueramt diverse Korrekturen vor. Das\nEinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhöhte sich dadurch auf Fr.\n163'974.--. Ferner wurden für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 Einkünfte aus\nunselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 96'847.-- aufgerechnet. X.Y.\nwurde für 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 220'200.-- und einem\nsteuerbaren Vermögen von Fr. 383'000.-- veranlagt.\n\nB.- Gegen diese Veranlagung erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe ihrer Vertreterin\nvom 1. Februar 2007 Einsprache. Unter anderem beantragte sie, im Jahr 2004 sei auf\ndie Besteuerung eines Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit zu verzichten. Mit\nEinsprache-Entscheid vom 16. April 2007 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen\nund das steuerbare Einkommen auf Fr. 201'300.-- herabgesetzt. Die Aufrechnung des\nEinkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wurde dabei grundsätzlich\nbeibehalten, jedoch auf Fr. 83'128.-- herabgesetzt.\n\nC.- Mit Eingabe ihre Vertreterin vom 15. Mai 2007 erhob X.Y. gegen diesen Einsprache-\nEntscheid Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, auf die\nBesteuerung von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sei zu verzichten,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nDie Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 den Antrag auf\nkostenfällige Abweisung des Rekurses.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMit Schreiben vom 11. August 2007 nahm die Rekurrentin dazu Stellung. Die\nErwiderung der Vorinstanz datiert vom 3. September 2007.\n\nAuf die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen\nsowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 15. Mai 2007 ist rechtzeitig eingereicht\nworden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist\neinzutreten.\n\n2.- Umstritten ist die Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.\n\na) Die Rekurrentin macht geltend, Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit\nunterliege nach Rechtsprechung und Praxis erst dann der Besteuerung, wenn der\nanspruchsberechtigte Steuerpflichtige wirtschaftlich und tatsächlich darüber verfügen\nkönne. Die tatsächliche Realisierung sei grundsätzlich erst mit der effektiven\nAuszahlung oder Gutschrift gegeben. Nachweislich sei die Lohngutschrift am 30. April\n2005 und damit nicht in der Bemessungsperiode 2004 erfolgt. Es sei willkürlich, die in\nder Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 dem Kontokorrentkonto der Rekurrentin\nbelasteten Beträge in der Höhe von Fr. 83'128.-- nebst den ordentlichen Einkünften\naus selbständiger Erwerbstätigkeit zusätzlich als Einkünfte aus unselbständiger\nErwerbstätigkeit in der Steuerperiode 2004 zu erfassen. Hätten nämlich in der\nfraglichen Periode keine Bezüge stattgefunden, was zweifellos möglich gewesen wäre,\nwürde auch kein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit erfasst. Der am 30. April\n2005 verbuchte Nettolohn von Fr. 129'071.-- sei in der Steuererklärung 2005\nordnungsgemäss deklariert worden. Die Höhe des Lohnes habe sich seit jeher erst am\nAbschlusstermin, nach Vorliegen des Geschäftsergebnisses, ergeben. Hinzu komme,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}