Insgesamt ergibt sich, dass der Rekurrentin der geltend gemachte Abzug für die Benützung des Privatautos für den gesamten Arbeitsweg nicht zu gewähren ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz stattdessen einen Abzug für die Kosten des Arbeitswegs von Fr. 5'268.--, bestehend aus den Kosten des Bahnabonnements von Fr. 2'148.--, den Kosten des "Park-and-Ride" in Wil von Fr. 720.-- sowie den Kosten für die Wegstrecke Bazenheid - Bahnhof Wil von Fr. 2'400.--, zugesteht. Der Rekurs ist daher abzuweisen.