Die kombinierte Benützung von öffentlichem und privatem Verkehrsmittel ("Park-and-Ride") ab dem Bahnhof Wil erweist sich auch unter diesen Aspekten als zumutbar. Soweit die Rekurrenten vorbringen, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit der kombinierten Benützung von öffentlichem und privatem Verkehrsmittel ("Park-and-Ride") einzig auf die nächstgelegene Haltestelle - vorliegend Bazenheid - abzustellen ist, kann dem nicht zugestimmt werden. Auch bei der Prüfung der Frage, welcher Bahnhof für das "Park-and-Ride" heranzuziehen ist, kann einzig die Zumutbarkeit entscheidend sein.