Die Vorinstanz hat der Rekurrentin den Abzug für die Autofahrt vom Wohnort zum Bahnhof Wil, die Kosten des "Park-and-Ride" in Wil sowie die Auslagen für die öffentlichen Verkehrsmittel von Wil nach St. Gallen gewährt. Die Nutzung des "Park- and-Ride"-Angebots am Bahnhof Bazenheid, wo acht Parkplätze zur Verfügung stehen, erachtete die Vorinstanz für die Rekurrentin im Jahr 2005 als unzumutbar, da in diesem Jahr die Zugverbindungen noch nicht halbstündlich gewesen seien. Ob auch die geringe Anzahl Parkplätze am Bahnhof Bazenheid und die nicht optimalen Zugverbindungen am frühen Morgen sowie abends ebenfalls eine Unzumutbarkeit begründen, muss daher nicht geklärt werden.