Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass für die Rekurrentin die Bewältigung ihres Arbeitswegs mit ausschliesslich öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist. Ihr Wohnort befindet sich 1,1 Kilometer vom Bahnhof Bazenheid entfernt. Diese Wegstrecke kann inklusive Wartezeit am Bahnhof in knapp 20 Minuten zurückgelegt werden. An öffentlichen Verkehrsmitteln (Zug) standen der Rekurrentin im Jahre 2005 morgens und abends folgende relevante Verbindungen zur Verfügung, wobei bei allen Verbindungen in Wil umgestiegen werden muss (offizielles Kursbuch 2004/2005 für Bahnen):