Aufgrund dieser Vorschriften spielt es keine Rolle, wie die Rekurrentin ihren Arbeitsweg zurücklegt; massgebend für den Abzug der Kosten ist einzig die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wenn es ein Pflichtiger aus Bequemlichkeit vorzieht, auch bei Zumutbarkeit des öffentlichen Verkehrsmittels das Auto zu benützen, so kann er die entsprechenden Mehrkosten nicht von den Steuern abziehen (vgl. VerwGE vom 9. November 2006 in Sachen B.D., E. 2).