und bei den öffentlichen Verkehrsmitteln stets auf ungünstige Verhältnisse abgestellt werden (SGE 2002 Nr. 5). Für einen Steuerpflichtigen, der zufolge unregelmässiger Arbeitszeit oder qualifizierter Präsenzpflicht die öffentlichen Verkehrsmittel nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen beanspruchen kann oder der zur Mitnahme des Autos an den Arbeitsort gezwungen ist, weil er es dort für berufliche Fahrten einsetzen muss, kann die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel trotz grundsätzlich guter Verbindungen unzumutbar sein (StB 39 Nr. 3 Ziff. 2.2). In gewissen Fällen ist auch eine kombinierte Benützung von öffentlichem und privatem Verkehrsmittel zumutbar ("Park- and-Ride";