Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels gilt in der Regel als nicht zumutbar, wenn sehr schlechte Bahn- und Busverbindungen oder ein ungünstiger Fahrplan bestehen. Der zeitliche Mehraufwand kann als Begründung für die Benützung des privaten Verkehrsmittels nur angeführt werden, wenn bei einmaliger Hin- und Rückfahrt der zeitliche Mehraufwand mehr als 90 Minuten pro Tag beträgt (vgl. StB 39 Nr. 3 Ziff. 2.2). Für den Zeitvergleich darf nicht beim privaten Verkehrsmittel stets auf optimale © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte