18 Abs. 3 StV gemäss den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen (Anhang zu Art. 3 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer, SR 642.118.1, in Verbindung mit AS 2004 S. 3559; abgekürzt: BerufskostenV) abgezogen, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder soweit dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann, sowie für die Anfahrt bis zur nächsten Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.