Nach Art. 18 Abs. 1 StV werden als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich anfallenden Auslagen abgezogen. Nach Art. 18 Abs. 2 StV sind bei Benützung privater Fahrzeuge als notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen wären. Die Kosten des privaten Fahrzeugs werden nach Art. 18 Abs. 3 StV gemäss den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen (Anhang zu Art. 3 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer, SR 642.118.1, in Verbindung mit AS 2004 S. 3559;